Diskussion um Schulgeld bei Schulen in freier Trägerschaft
Zahlreiche Anfragen zu Anordnungen in Verbindung mit der Coronakrise haben den Landtagsabgeordneten Maik Kowalleck in den letzten Wochen erreicht. So wandten sich auch Elternvertreter von Schulen in freier Trägerschaft an ihn. Vielfaches Anliegen war die Frage, inwieweit das Schulgeld wie bei den Hort- und Kindergartengebühren erlassen werden könne. Viele Eltern, die momentan zu Hause bleiben müssen, würden dadurch finanzielle Probleme auf sich zukommen sehen bzw. hätten bereits Probleme, das Schulgeld aufzubringen.
„Bei den zahlreichen Anfragen der Eltern halte ich es für besonders wichtig, dass die Landesregierung zeitnah informiert und nach angemessenen Lösungen sucht. In diesem Fall gibt es in unserem Landkreis mehrere Schulen in freier Trägerschaft, die betroffen sind“, so der Saalfelder Landtagsabgeordnete.
Mit einem Brief wandte sich Kowalleck daraufhin an den Thüringer Bildungsminister, Helmut Holter. In der Antwort des Bildungsministers heißt es, dass die Finanzierung von Schulen in freier Trägerschaft auf drei Säulen stehe: dem Eigenanteil des Trägers, dem Schulgeld und einem Zuschuss durch den Staat. Die Höhe der Zuschüsse des Landes an die Träger der Schulen sei im Thüringer Gesetz über die Schulen in freier Trägerschaft geregelt. Aktuell werde die staatliche Finanzhilfe in gleicher Höhe weitergezahlt. Wie im staatlichen Schulwesen seien auch bei den Schulen in freier Trägerschaft die Pädagoginnen und Pädagogen im Einsatz, um „Schule anders zu gestalten“. Insofern bestehe nach Ansicht des Ministeriums derzeit auch kein Anlass zur Änderung der Finanzierungsströme.
Ergänzend teilte das Ministerium in Bezug auf Horte mit:
„Schulen in freier Trägerschaft haben keine Schulhorte im Sinne des Thüringer Schulgesetzes. Findet an Schulen in freier Trägerschaft am Nachmittag eine Betreuung statt, so erfolgt diese auf der Grundlage eines Ganztagsschulkonzeptes, hierfür gibt es auch entsprechend höhere staatliche Finanzhilfe. Demzufolge sind die für die Betreuung seitens der Eltern geforderten Entgelte Teil des Schulgeldes. Dies gilt unabhängig davon, wie die Schule vor Ort die Nachmittagsbetreuung bezeichnet. Dementsprechend handelt es sich hier nicht um Hortgebühren nach der Thüringer Hortkostenbeteiligungsverordnung, sondern um den zwischen den Eltern und den Trägern vertraglich vereinbarten Schulgeldbeitrag. Grundlage für die Beschulung und Betreuung der Kinder ist die privatrechtliche Vereinbarung zwischen den Eltern und dem freien Schulträger. Eltern von Schülerinnen und Schülern an Schulen in freier Trägerschaft müssen sich wegen einer etwaigen Erstattung des Schulgeldbeitrags oder eines Teils davon an den jeweiligen Träger der freien Schule wenden.“