Der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Thüringen ist im Zuge der einstweiligen Anordnung der Rechtsauffassung der CDU-Fraktion mit einstimmigen Beschluss gefolgt."Der Alterspräsident ist nicht berechtigt, den beantragten Namensaufruf der Abgeordneten, daran anknüpfend die Feststellung der Beschlussfähigkeit des Landtags und schließlich die Abstimmung des Plenums über die vorläufige Tagesordnung in der Fassung vom 19. September 2024 zu verweigern."Der Alterspräsident wird antragsgemäß verpflichtet, "bei der Fortsetzung der konstituierenden Sitzung des Thüringer Landtags den Namensaufruf der Abgeordneten durchzuführen, daran anknüpfend die Feststellung über die Beschlussfähigkeit des Landtags zu treffen und sodann die vorläufige Tagesordnung in der Fassung vom 19. September 2024 im Plenum zur Abstimmung zu stellen."Der Gerichtshof folgt zudem der Ansicht der CDU-Fraktion, dass den Vorschriften der Thüringer Verfassung in Bezug auf die Wahl des Landtagspräsidenten dem einengenden Vorschlagsrecht aus der Geschäftsordnung vorzuziehen ist. "Der Landtag wählt aus seiner Mitte den Präsidenten." (vgl. Art. 57, Abs. 1)Der Verfassungsgerichtshof hat das Parlament und die Rechte der Abgeordneten gestärkt, die Demokratie geschützt und ein Verfahren festgelegt, das am Samstag die Handlungsfähigkeit des Parlaments hergestellt werden kann.https://verfassungsgerichtshof.thueringen.de/aktuelles/presseinformationen/detailseiten?
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